Alles Wichtige zur Mieterhöhung, Wertsicherung und Indexierung für Privatvermieter in Österreich. Eine ausführliche Erklärung des neuen Gesetzes mit Rechenbeispielen finden Sie unter Das MieWeG einfach erklärt.
Mietindexierung – auch Wertsicherung genannt – ist die Anpassung des Mietzinses an die Inflation. Grundlage ist der Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria. Voraussetzung ist eine wirksame Wertsicherungsklausel im Mietvertrag. Seit 1. Jänner 2026 gelten für Wohnungsmietverträge in Österreich neue gesetzliche Regeln durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG).
Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft und regelt erstmals einheitlich, wie stark Mieten auf Basis von Wertsicherungsklauseln erhöht werden dürfen. Es gilt für Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG – also für Mietwohnungen in Mehrparteienhäusern. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Genossenschaftswohnungen (WGG) und geförderte Wohnungen während der Förderungsdauer.
Das MieWeG führt ein einheitliches Berechnungsmodell ein: Maßgeblich ist die durchschnittliche VPI-Veränderung im Vorjahr (Vergleich der Jahresdurchschnittswerte der letzten zwei Kalenderjahre). Bis 3 % Inflation ist eine volle Valorisierung zulässig. Übersteigt die Inflation 3 %, darf nur die Hälfte des darüberliegenden Anteils angerechnet werden. Beispiel: Inflation 4 % → zulässige Erhöhung 3,5 %.
Ab 1. Jänner 2026 sind Mietzinsanpassungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln nur noch einmal jährlich und frühestens ab 1. April zulässig – auch wenn der Mietvertrag häufigere Anpassungen vorsieht. Diese Regelung gilt für alle Wohnungsmietverträge im Anwendungsbereich des MieWeG.
Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG (z. B. Altbauwohnungen in Mehrparteienhäusern) gelten in den Jahren 2026 und 2027 besonders strenge Obergrenzen: 2026 darf der Mietzins um maximal 1 % erhöht werden, 2027 um maximal 2 %. Ab 2028 gilt die allgemeine Anpassungsgrenze des MieWeG (volle Valorisierung bis 3 %, darüber nur die Hälfte).
Eine Wertsicherungsklausel ist eine Vertragsbestimmung, die den Mietzins an einen Index (meist den VPI) koppelt. Seit dem MieWeG kann das gesetzliche Berechnungsmodell direkt als vertragliches Wertsicherungssystem vereinbart werden – ein bloßer Verweis auf das Gesetz ist ausreichend. Die Klausel gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für Geschäftsräume, Garagen und sonstige Mietobjekte.
Ja. Das MieWeG gilt nicht nur für Neuverträge, sondern auch für bereits bestehende Wohnungsmietverträge – und zwar für alle Valorisierungsschritte nach dem 1. Jänner 2026. Ausgangspunkt für die Berechnung ist bei Altverträgen die letzte wirksame Erhöhung.
Für Altverträge (Abschluss vor 1.1.2026) gilt: Mietzahlungen auf Basis unwirksamer Wertsicherungsklauseln können nur für maximal 5 Jahre zurückgefordert werden. Bei aufrechten Mietverhältnissen beginnt die Frist mit Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit, der Anspruch verjährt danach in 3 Jahren. Für Neuverträge (ab 1.1.2026) sowie bei Überschreitungen gesetzlicher Mietzinsobergrenzen (§ 16 Abs 9 MRG) gelten andere Fristen.
Die Mietindexierungsberechnung ist kostenlos. Das Mieterhöhungsschreiben als PDF kostet einmalig 12,90 €. Für Vermieter mit mehreren Objekten gibt es das Pro-Dashboard ab 4 €/Monat – die ersten 2 Objekte sind dauerhaft kostenlos, ohne Kreditkarte.
indexieren.at verwendet ausschließlich die offiziellen VPI-Daten der Statistik Austria. Die Daten werden laufend aktualisiert. Das MieWeG schreibt vor, dass für die Berechnung der Jahresdurchschnittswert der letzten beiden Kalenderjahre maßgeblich ist – indexieren.at bildet dieses Berechnungsmodell korrekt ab.