Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) begrenzt seit 1. Jänner 2026, wie stark Wohnungsmieten aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöht werden dürfen. Hier finden Sie das Berechnungsmodell, die Sondergrenzen der Jahre 2026 und 2027, die Regel ab 2028 sowie konkrete Rechenbeispiele.
Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft und Kernstück des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes (5. MILG). Es regelt erstmals einheitlich, wie stark Mieten auf Basis von Wertsicherungsklauseln erhöht werden dürfen. Das MieWeG gibt dabei kein eigenständiges Indexierungsrecht – es begrenzt nur, was aus einer bereits vertraglich vereinbarten Wertsicherung tatsächlich an den Mieter weitergegeben werden darf.
Das MieWeG gilt für Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG – also für Mietwohnungen in Mehrparteienhäusern, sowohl bei Altverträgen (Abschluss vor 1.1.2026) als auch bei Neuverträgen. Nicht betroffen sind insbesondere:
Maßgeblich ist die durchschnittliche VPI-Veränderung im Vorjahr – also der Vergleich der Jahresdurchschnittswerte der letzten beiden Kalenderjahre. Bis 3 % Inflation ist eine volle Valorisierung zulässig. Übersteigt die Inflation 3 %, darf nur die Hälfte des darüberliegenden Anteils angerechnet werden (§ 1 Abs. 2 MieWeG).
Beträgt die Inflation 4 %, ergibt sich die zulässige Erhöhung so: die ersten 3 % voll, vom darüberliegenden 1 % nur die Hälfte (0,5 %). Zulässige Mieterhöhung: 3,5 %. Bei einer Nettomiete von 800 € steigt sie also auf 828 € statt auf 832 €.
Für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG (z. B. Altbauwohnungen in Mehrparteienhäusern) gelten in den ersten Jahren zusätzlich strenge Obergrenzen (§ 1 Abs. 3 MieWeG):
Ab 1. Jänner 2026 sind Mietzinsanpassungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln nur noch einmal jährlich und frühestens ab 1. April zulässig – auch wenn der Mietvertrag häufigere Anpassungen vorsieht.
Bei einer vertraglichen Wertsicherungsklausel sind zwei Berechnungen anzustellen: die klassische Berechnung nach der vereinbarten Klausel und die Kontrollrechnung nach dem Modell des MieWeG. Als Obergrenze gilt stets das niedrigere der beiden Ergebnisse. Das MieWeG ersetzt bestehende Wertsicherungsvereinbarungen also nicht, sondern deckelt sie.
Ausnahme Neuverträge: Wer ab 1.1.2026 im Vertrag direkt auf das Gesetz verweist (z. B. „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 MieWeG"), muss keine Parallelrechnung anstellen – hier gilt unmittelbar das gesetzliche Modell.
Der neue Mietzins wird nach dem MieWeG kaufmännisch auf den nächsten Cent gerundet (§ 1 Abs. 2 Z 3 MieWeG).
Ja. Das MieWeG gilt nicht nur für Neuverträge, sondern auch für bereits bestehende Wohnungsmietverträge – und zwar für alle Valorisierungsschritte nach dem 1. Jänner 2026. Ausgangspunkt für die Berechnung ist bei Altverträgen die letzte wirksame Erhöhung.
Der Wertsicherungsrechner stellt vertragliche Wertsicherung und MieWeG-Kontrollrechnung automatisch gegenüber und zeigt, welcher Wert angewendet werden darf.
Da zum MieWeG noch kaum Judikatur existiert, werden diese Inhalte bei neuen rechtlichen Entwicklungen laufend angepasst. Diese Seite dient zur Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.